"Chancengleichheit besteht nicht darin, dass jeder einen Apfel pflücken darf, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt.”


Reinhard Turre

Eingliederungshilfe/ Angemessene Vorkehrungen

Im Einzelfall kann es sein, dass die Bedingungen in einer Schule/ einer Hochschule für die Teilhabe einer Schülerin / eines Schülers oder einer Studentin/eines Studenten nicht ausreichen.

Vielleicht ist eine Assistenz nötig, vielleicht ein Gebärdendolmetscher oder ein Hilfsmittel.

Wenn die Unterstützung nicht durch die Schule/ die Hochschule geleistet werden kann, die Hilfe aber für eine erfolgreiche Beschulung/ ein erfolgreiches Studium notwendig ist, so kann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehen.

In einem solchen Fall folgt daraus nicht, dass dann die Beschulung in der Regelschule/ das Studium nicht möglich ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob eine Unterstützung im Rahmen von Eingliederungshilfe ermöglicht werden kann.

Im Rahmen von Eingliederungshilfe können bspw. eine Schulassistenz, eine Hortassistenz, Gebärdendolmetscher oder auch eine bauliche Anpassung finanziert werden.

Personen mit einer seelischen Behinderung müssen Eingliederungshilfe beim Jugendamt (gem. §35a SGB VIII) beantragen.

Personen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung müssen sich an das Sozialamt wenden (gem. §§53, 54 SGB XII).

Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht die Versagung angemessener Vorkehrungen als verbotene Diskriminierung an (Art.5 i. V. m. Art.2 UN-BRK, Bundessozialgericht, Az.B 1 KR 10/11 R).

 

Die Eingliederungshilfe wird als Sachleistung geleistet, in dem der Träger der Eingliederungshilfe den Leistungserbringer (bspw. einen Hilfsdienst) bezahlt. Eingliederungshilfe kann bei Beantragung auch in der Form des Persönlichen Budgets geleistet werden. Der Hilfeempfänger bekommt dann das Budget und kümmert sich selber um die benötigte Hilfe.


Das Sozialamt oder das Jugendamt muss einen rechtsmittelkräftigen Bescheid erlassen. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wenn die Sozialbehörde dem Widerspruch stattgibt, wird sie einen Abhilfebescheid erlassen. Bei Zurückweisung des Widerspruchs erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
Sollten sie mit dem Inhalt des Widerspruchbescheides nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen.
Die Klage können Sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle geben.