"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung.”

Kostenübernahme für Internetbeschulung im Rahmen von Jugendhilfe Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.02.2017, Az.: 4 B 236/16

Die Beschulung eines 13-jährigen Schülers mit Autismus war in verschiedenen Schulen gescheitert, zuletzt hatte eine Schule in freier Trägerschaft den Schulvertrag gekündigt. Die Schulbehörde konnte dem Schüler keine Regelschule anbieten, die die benötigten Bedingungen (kleine Klasse) bot, weshalb die Eltern des Schülers beim Schulverwaltungsamt das Ruhen der Schulpflicht und beim Jugendamt Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Beschulung durch die web-Individualschule Bochum beantragten.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verpflichtete in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Träger der Jugendhilfe zur Kostenübernahme für die monatlichen Kosten der Internetbeschulung während des Ruhens der Schulpflicht.

Das Oberverwaltungsgericht sah keine andere Möglichkeit als gegeben an, um den Antragsteller in die Lage zu setzen, in absehbarer Zeit wieder schulpflichtig zu werden und an einer Regelschule unterrichtet werden zu können.
Ein Anordnungsgrund liege vor, da ohne eine Beschulung an der Web-Individualschule die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller über eine längere Zeit gar nicht unterrichtet würde. Bei der Rückkehr an eine Regelschule müsste er dann aufgrund seiner Wissensdefizite einer seinem Alter nicht entsprechenden Klasse zugewiesen werden, was eine Eingliederung noch erschweren würde. Aus diesem Grund sei auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.


Rechtsanwältin Barbara von Heereman

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