"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung.”

Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung, VG Dresden Az.: 1 L 716/17

In dieser Entscheidung begehrte ein Grundschüler mit sozialen Auffälligkeiten (Verdacht auf Asperger-Autismus, Störung des Sozialverhaltens) Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Schulintegrationshelfer für den Grundschulbesuch für 26 Stunden pro Woche.

Da durch die Sächsische Bildungsagentur noch keine Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf festgestellt worden war, lehnte der Träger der Sozialhilfe die Bewilligung der Leistung ab. Zunächst müsse durch die Schule geprüft werden, inwieweit der Antragsteller durch die Schule gefördert werden könnte.

Das Sozialgericht verpflichtete den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form eines Einzelfallhelfers für den Besuch der dritten Klasse der Grundschule … im Umfang von 26 Stunden pro Woche im Schuljahr 2017/2018 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 zu bewilligen.

Das Sozialgericht begründete die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers damit, dass es nicht ausreiche, dass eine vorrangige Verpflichtung eines anderen Trägers bestehe. Vielmehr müsse die anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein.

Die möglicherweise vorrangig verpflichtete Schule könne den Antragsteller über den Umfang der normalen Lehrkraftaufsicht hinaus nicht über einen Zeitraum von 26 Stunden pro Woche einzeln betreuen.

Dem Verfahren nach § 13 SOFS komme kein Vorrang zu. An die Zuweisung eines schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule sei der Träger der Sozialhilfe gebunden.

 

Barbara von Heereman

Rechtsanwältin

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