"Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung.”
Schulausschluss - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Schulausschluss,
Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, Az.: 5 L 156/26
Die Eltern der Antragstellerin zu 1) planten eine längere Familienreise nach Übersee und beantragten für 4 Wochen eine Schulbefreiung.
Aufgrund der klimatischen Bedingungen am Zielort konnten sie diese Reise nicht in den Sommerferien durchführen.
Die Schulleiterin lehnte den Befreiungsantrag ab, da keine der §4 Abs.2 und 3 SächsSchulbesO angeführten Ausnahmetatbestände gegeben seien.
Die Familie führte die Reise wie geplant durch und teilte der Schule mit, dass die Kinder sich in Übersee befänden und nach einem Monat wieder in der Schule anwesend seien.
Die Schule erlies daraufhin einen Bescheid, mit dem die Antragstellerin zu 1) mit sofortiger Wirkung aus der Grundschule ausgeschlossen wurde.
Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht, dass mit einstweiliger Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Schulausschluss angeordnet wird.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 23.03.2026 statt.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass ein Schulausschluss gem. §39 Abs.2 Nr.5, Abs.4 SächsSchulG ein schweres und wiederholtes Verhalten des Schülers voraussetze.
Der minderjährigen Antragstellerin sei aber nicht vorzuwerfen, dass sie nicht den Reiseplänen ihrer Eltern habe entgegentreten können.
Der Schulausschluss sei auch nicht durch §32 Abs.2 SächSchulG gerechtfertigt, da es sich bei der Maßnahme gegen die Antragstellerin zu 1) nicht um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr handele.
Die Beschwerde des Freistaates Sachsen gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des SächsOVG zurückgewiesen (Az.: 2 B 76/26).

